Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (B.A.) (Allgemeiner Teil)

Vom 27. Juli 2020

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Veröffentlicht am: 6. August 2020
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Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (B.A.) (Allgemeiner Teil)

Vom 27. Juli 2020

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10. Juni 2020 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung des Allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Bachelorstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit der akademischen Abschlussprüfung Bachelor of Arts (B.A.) vom 17. August 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 55/2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 50/2019) beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 27. Juli 2020, Az. 7831.176-G-02 zugestimmt.

Artikel 1

1. § 25 „Bildungswissenschaftliches Begleitstudium“ wird wie folgt gefasst:

㤠25 Bildungswissenschaftliches Begleitstudium

(1) Das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium besteht aus nachfolgend aufgeführten Modulen im Umfang von 18 ECTS-Credits:

Nr.

Modul

Pflicht/ Wahl

Semester

         

Studien- leistung

Prüfung/Dauer

ECTS-

Credits

     

1

2

3

4

5

6

     

1

Bildungswissenschaft- liche Grundlagen I

P

X

 

 

 

 

 

USL

 

3

2

Bildungswissenschaft- liche Grundlagen II

P

X

X

 

 

 

 

USL, V

PL

6

3

Schulpraktische Orientierung

P

 

x

X

 

 

 

USL

 

3

4

Lehren und Lernen

P

 

 

X

X

 

 

BSL, USL

 

6

„Hinweis: „X“ kennzeichnet ein vorgesehenes Semester, „x“ mögliche Alternativen.“

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26 Orientierungspraktikum

(1) Im Rahmen des Moduls „Schulpraktische Orientierung“ (vgl. 25) ist von den Studierenden ein dreiwöchiges Orientierungspraktikum erfolgreich zu absolvieren. Das Modul „Schulpraktische Orientierung soll entweder im 3. Semester (Empfehlung („X“)) oder im 2. Semester („x“) belegt werden. Die unbenotete Studienleistung (USL) für die Begleitveranstaltung soll dabei im gleichen Semester angemeldet und erbracht werden, wie die unbenotete Studienleistung für das Orientierungspraktikum nach Abs. 2.

(2) Über das abgeleistete Praktikum ist ein Bericht anzufertigen, welcher durch den zuständigen Prüfer mit dem Prädikat „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu bewerten Mit der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum erwirbt die bzw. der Studierende die diesbezügliche Studienleistung (USL) des Moduls „Schulpraktische Orientierung“.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die „Richtlinien für das Praktikum“, die vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaft erlassen werden.“

3. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät in der die Bachelorarbeit geschrieben wird, und der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. Bei Fachkombinationen mit dem Teilstudiengang Biologie wird die Urkunde zusätzliche von der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Hohenheim unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Hohenheim versehen.“

Artikel 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2020/21 in den Bachelorstudiengang gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Bachelorstudiengang gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2024.

(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 gilt die Änderung in § 30 Abs. 3 ab Inkrafttreten dieser Änderungssatzung.

Stuttgart, den 27. Juli 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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