Amtliche Bekanntmachung Nr. 52/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung über die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang International Construction: Practice and Law

Vom 19. August 2024

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Veröffentlicht am: 9. September 2024
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Satzung über die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang International Construction: Practice and Law

Vom 19. August 2024

Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 18. Januar 2024 die nachstehende Satzung zur Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang International Construction: Practice and Law beschlossen.

Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 19. August 2024, Az. 7831.175-C-05 zugestimmt.

§ 1 Aufhebung der Masterprüfungsordnung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang International Construction: Practice and Law vom 21. Januar 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 08/2015) tritt am Tag nach Veröffentlichung dieser Satzung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart außer Kraft.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Prüfungsordnung im Masterstudiengang International Construction: Practice and Law eingeschrieben sind, können ihr Studium bis zum 31.03.2027 nach dieser Prüfungsordnung abschließen. Studierende, die ihr Studium bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden aufgrund der Einstellung des Studiengangs exmatrikuliert.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Frist für das Bestehen der Masterprüfung um maximal 2 Semester verlängern, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat das Fristversäumnis nach Abs. 2 nicht zu vertreten hat und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium innerhalb der gewährten Verlängerungsfrist noch abgeschlossen werden kann. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 19. August 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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