PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 6. August 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) (Allgemeiner Teil)
Vom 27. Juli 2020
Aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 und 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. 85) hat der Senat der Universität Stuttgart am 10. Juni 2020 die nachstehende Erste Satzung zur Änderung des Allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart in den Masterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) und den Erweiterungsmasterstudiengängen für das gymnasiale Lehramt mit dem akademischen Abschluss Master of Education (M.Ed.) vom 11. August 2017 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 48/2017) beschlossen.
Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Satzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes am 27. Juli 2020, Az. 7831.175-G-06 zugestimmt.
Artikel 1
1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Es können folgende Fächer als wissenschaftliches Hauptfach (Teilstudiengang) gewählt werden:
- Biologie (Universität Hohenheim)
- Chemie
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Geschichte
- Informatik
- Italienisch
- Mathematik
- Naturwissenschaft und Technik (NWT)
- Philosophie/Ethik
- Physik
- Politikwissenschaft
- Sport
- Wirtschaftswissenschaft
Das Fach Biologie wird von der Universität Hohenheim angeboten, diese erlässt auch die fachspezifischen Bestimmungen. Die fachspezifischen Bestimmungen müssen den Vorgaben des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung und dem Regelaufbau für die fachspezifischen Bestimmungen entsprechen.“
2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Es können folgende Fächer als Erweiterungsmasterstudiengang mit einem Umfang von 120 ECTS-Credits studiert werden:
- Biologie (Universität Hohenheim)
- Chemie
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Geschichte
- Informatik
- Italienisch
- Mathematik
- Naturwissenschaft und Technik (NWT)
- Philosophie/Ethik
- Physik
- Politikwissenschaft
- Sport
- Wirtschaftswissenschaft
Das Fach Biologie wird von der Universität Hohenheim angeboten, diese erlässt auch die fachspezifischen Bestimmungen. Die fachspezifischen Bestimmungen müssen den Vorgaben des Allgemeinen Teils dieser Prüfungsordnung und dem Regelaufbau für die fachspezifischen Bestimmungen entsprechen.
Das Fach Naturwissenschaft- und Technik kann als Erweiterungsfach nur studiert werden, wenn das regulären Bachelor- und Masterstudium für das gymnasiale Lehramt eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik umfasst.“
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann die Erklärung jederzeit gegenüber der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerrufen. Für einen Nachteilsausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.“
4. In der Überschrift zu „§ 24 Art und Umfang der Masterprüfung“ wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
5. § 24 „Bildungswissenschaftliches Begleitstudium“ wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Bildungswissenschaftliches Begleitstudium
(1) Das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium besteht aus nachfolgend aufgeführten Modulen im Umfang von 27 ECTS-Credits:
Nr. |
Modul |
Pflicht/ Wahl |
Semester |
Studien- leistung |
Prüfung/Dauer |
ECTS- Credits |
|||
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1 |
2 |
3 |
4 |
||||||
1 |
Differenzielle Analyse von Lehr- und Lernprozessen |
P |
X |
|
|
|
USL,V |
LBP |
6 |
2 |
Erziehung und Bildung |
P |
X |
X |
|
|
BSL, USL,V |
LBP |
9 |
3 |
Diversität, Inklusion und Individualisierung |
P |
|
X |
X |
|
USL,V |
LBP |
6 |
4 |
Institution Schule, Berufsrolle und Berufsethik |
P |
|
|
|
X |
USL,V |
LBP |
6“ |
6. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät, in der die Masterarbeit geschrieben wurde, und der Rektorin bzw. dem Rektor der Universität Stuttgart unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. Beim Erweiterungsmasterstudiengang Biologie oder bei Fachkombinationen mit dem Teilstudiengang Biologie wird die Urkunde zusätzlich von der Rektorin oder dem Rektor der Universität Hohenheim unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Hohenheim versehen.“
Artikel 2
(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die geänderte Fassung der Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2020/21 in den Masterstudiengang gymnasiales Lehramt eingeschrieben werden. Studierende, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Masterstudiengang gymnasiales Lehramt eingeschrieben waren, können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag beim Prüfungsamt in die geänderte Fassung der Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2020 zu stellen.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung abschließen, längstens jedoch bis zum 30. September 2023.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 gelten die Änderungen in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 4 und § 29 Abs. 4 ab Inkrafttreten dieser Änderungssatzung.
Stuttgart, den 27. Juli 2020
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)