PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 22. August 2019 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Stuttgart
Vom 08.04.2019
Aufgrund des § 20 Absatz 11 Satz 1 des Landeshochschulgesetztes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat der Universitätsrat am 03.04.2019 die nachfolgende Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Stuttgart beschlossen.
§ 1 Vorsitz, Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Universitätsrats wählen aus ihren externen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie aus den internen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, der oder die den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung vertritt. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Universitätsrates leitet die Wahl.
(2) Zur Unterstützung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden wird in der Zentralen Verwaltung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 2 Einladungen zu den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Universitätsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladungen sowie die zur Beratung erforderlichen Unterlagen sind so rechtzeitig zu versenden, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei den Mitgliedern eingehen.
(2) Der Universitätsrat tagt mindestens viermal im Jahr.
§ 3 Tagesordnung
(1) Anträge und die zur Beratung erforderlichen Unterlagen müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingehen, einen konkreten Beschlussantrag und eine Begründung enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Universitätsrats sowie das Rektorat kann verlangen, dass ein von ihnen bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Diese wird durch den Universitätsrat genehmigt.
(4) Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
(5) Unter dem Punkt „Verschiedenes“ können nur Gegenstände einfacher Art, für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht erforderlich ist, behandelt werden.
§ 4 Verhandlungsleitung, Wahlen und Beschlussfassung
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sind der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
(2) Bei Wahlen und Beschlüssen ist der Universitätsrat beschlussfähig, wenn mindestens vier interne und vier externe Mitglieder anwesend sind. Sind mindestens drei der externen Mitglieder anwesend, können die nicht anwesenden Mitglieder im schriftlichen Verfahren abstimmen. Abweichend von § 6 Absatz 1 erfordert die Abstimmung im schriftlichen Verfahren ein explizites Votum.
(3) Der Universitätsrat sowie der Vorsitzende oder die Vorsitzende können Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen zuziehen. Dies gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragte.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) In der Regel wird offen abgestimmt. Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
§ 5 Antrags- und Rederecht
(1) Antragsrecht haben nur die Mitglieder und das Rektorat.
(2) Anträge können nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt der Tagesordnung oder nicht zum Aufgabengebiet des Universitätsrats, so hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Antrag zurückzuweisen.
(3) Rederecht haben neben den in Absatz 1 Genannten auch der Vertreter oder die Vertreterin des Ministeriums sowie Personen, die als Sachverständige zugezogen worden sind.
§ 6 Umlaufverfahren, Eilentscheidungsrecht
(1) Der Universitätsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen. In diesem Fall gilt ein Antrag als gebilligt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung die Zustimmung verweigert wird; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind unzulässig, wenn drei Mitglieder innerhalb von zwei Wochen begründet dem schriftlichen Verfahren widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung aufgeschoben oder im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende für den Universitätsrat. Die Gründe für Form und Inhalt der Entscheidung sind den Mitgliedern des Universitätsrats unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Wahl der hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats
(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Universitätsrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds gehören einschließlich des oder der Vorsitzenden des Universitätsrats sechs Mitglieder des Universitätsrats und sechs Mitglieder des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend ein Vertreter oder eine Vertreterin des Wissenschaftsministeriums (§ 18 Absatz 1 Satz 2 LHG) und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 4 Absatz 3 Satz 8 LHG) an. In der Findungskommission müssen die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LHG mit mindestens vier hauptberuflichen Professoren oder Professorinnen der Universität Stuttgart und die anderen Gruppen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis 5 LHG jeweils mindestens mit einem Vertreter oder einer Vertreterin vertreten sein.
(2) Für die Wahl der weiteren hauptamtlichen Rektoratsmitglieder hat der Rektor oder die Rektorin gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 LHG ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht.
(3) Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder erfolgt gemeinsam durch den Universitätsrat und den Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 LHG; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums.
§ 8 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Sitzungen des Universitätsrats sind mit Ausnahme der Sätze 2 bis 4 nicht öffentlich. Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sowie die Erörterung des Jahresberichts des Rektors oder der Rektorin erfolgen in öffentlicher Sitzung gemeinsam mit dem Senat. Beschlüsse über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Absatz 5 LHG erfolgen in öffentlicher Sitzung. Der Universitätsrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 20 Absatz 1 LHG die Hochschulöffentlichkeit zulassen.
(2) Die an einer Sitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Über Ausnahmen beschließt der Vorsitzende oder die Vorsitzende. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.
§ 9 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Versendung bei der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt wird. Wird in dieser Frist Einspruch erhoben, so wird über die Genehmigung der Niederschrift in der nächsten Sitzung des Universitätsrats auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Änderung der Niederschrift beraten, sofern nicht der Vorsitzende oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Schriftführer oder der Schriftführerin zustimmt.
§ 10 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen der internen und externen Mitglieder.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Stuttgart vom 26. Februar 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/2016 vom 20. April 2016) außer Kraft.
Stuttgart, den 08.04.2019
gez.
Prof. Dr. Bernhard Keimer
Vorsitzender des Universitätsrats