PDF-Version und Anlagen | PDF-Fassung dieser Amtlichen Bekanntmachung |
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Veröffentlicht am: | 9. September 2024 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang PHYSICS
Vom 19. August 2024
Aufgrund von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02.12.2019 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.06.2023 (GBl. S. 253) sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 24. Juli 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang PHYSICS setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:
1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Physik oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist,
oder
1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat.
sowie
2. Im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des Bachelorstudiengangs Physik im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang PHYSICS entsprechen. Zur Feststellung der Kompetenzen wird der Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Physik herangezogen.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.
sowie
3. ausreichende englische Sprachkenntnisse für das Fachstudium nachgewiesen hat. In der Regel wird der Nachweis durch einen TOEFL-Test mit mindestens 80 Punkten (Internetbased Test) oder einen vergleichbaren Nachweis erbracht.
(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang PHYSICS vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.
(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.
(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.
§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge
(1) Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Februar bei der Universität eingegangen sein.
(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.
(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang PHYSICS zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.
(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
- die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.
(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.
§ 3 Bedingte Zulassung
(1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach § 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach § 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang PHYSICS beantragt werden.
(2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu den in § 2 Abs. 1 genannten Bewerbungsterminen eingereicht werden.
(4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. Die Zulassung kann mit Auflagen nach § 1 Abs. 3 versehen werden.
(6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
(7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn
- die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder
- die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat.
§ 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester
(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang PHYSICS beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass § 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 bis zum Ende des Semesters (31. März) für dass die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.
(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.
§ 5 Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss für den Masterstudiengang PHYSICS ist mit dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang PHYSICS identisch.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlich in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2025/26. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang PHYSICS vom 31. Juli 2015 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 54/2015) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. August 2024
Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)
Anlage 1
Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt in einem einstufigen Verfahren.
1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 50 Punkten.
1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 30 Punkte.
1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte.
Die Punkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerberinnen/Bewerber die mehr als 30 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet. Bewerberinnen/Bewerber die weniger als 30 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich nicht geeignet und können dementsprechend für den Studiengang nicht zugelassen werden.