Amtliche Bekanntmachung Nr. 57/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber(innen)

Vom 19. August 2024

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Veröffentlicht am: 9. September 2024
Hinweis Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber(innen)

Vom 19. August 2024

Aufgrund von § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 das Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) hat der Senat der Universität Stuttgart am 24. Juli 2024 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben.

§ 2 Nachweis für deutschsprachige Studiengänge

(1) Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber für deutschsprachige Studiengänge kann wie folgt erbracht werden:

  • Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) mit einem Ergebnis, das mindestens in allen vier Teilprüfungen die TestDaF-Niveaustufe 4 oder besser ausweist,
  • bestandener Prüfungsteil Deutsch einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg,
  • bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH), mit dem Gesamtergebnis DSH-2 oder besser auf der Grundlage einer bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) registrierten Prüfungsordnung,
  • „Deutsches Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz“ (DSD II)
    (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.12.1996 in der jeweils geltenden Fassung),
  • bestandene Prüfung „telc Deutsch C1 Hochschule“,
  • Zeugnis über das bestandene „Goethe-Zertifikat C1“
  • Zeugnis über das bestandene „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS)“,
  • Zeugnis über das bestandenes „Österreichische Sprachdiplom C2“ (ÖSD C2),
  • Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichende Sprachkenntnisse anerkannt wurden,
  • das Zeugnis über die „Deutsche Sprachprüfung II“ des Sprachen- und Dolmetscher- Institutes München,
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch einen Schulabschluss, die denen einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entsprechen,
  • Nachweis eines Studienabschlusses in einem deutschsprachigen Studiengang.

(2) Von einem Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse befreit sind Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches im Anhang zum Beschluss der Kultusministerkonferenz über den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse vom 02. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt ist.

(3) Vom Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind weiterhin befreit angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die sich gemäß § 60 Abs. 1 b) als Promotionsstudierende immatrikulieren.

(4) Über weitere Befreiungen von dem nach § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 Nr. 1 LHG erforderlichen Nachweis entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache des Zentrums für Sprachausbildung an der Universität Stuttgart auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten.

Befreit werden kann, wer

  • wesentliche Zeiten seiner Ausbildung an deutschsprachigen Schulen verbracht hat,
  • nachweislich Deutsch als erste oder zweite Muttersprache beherrscht,
  • in einer Kenntnisprüfung eine weit über dem Niveau der in Abs. 1 aufgeführten Nachweise liegende Sprachkompetenz des Deutschen nachweist, die z. B. durch ein abgeschlossenes Germanistikstudium oder einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland erworben sein kann,
  • befreit werden können weiterhin Studierende von Partner-Universitäten und Stipendiatinnen und Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und anderer Stipendienorganisationen sowie andere Studierende, die auch nur befristet an der Universität Stuttgart eingeschrieben sind und keine Vor- oder Abschlussprüfung anstreben.

§ 3 Fremdsprachige Studiengänge

Die erforderlichen Sprachkenntnisse für fremdsprachliche Studiengänge richten sich nach der für den jeweiligen Studiengang geltenden Zulassungssatzung sowie der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 4 Zeitpunkt des Nachweises

Der Zeitpunkt des Nachweises der für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse richtet sich nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für Bewerbungen zum Sommersemester 2025. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Stuttgart über den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber(innen) vom 27. Februar 2006 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2009 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 33/2009) außer Kraft.

Stuttgart, den 19. August 20024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)

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