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Veröffentlicht am: | 2. September 2020 |
Hinweis | Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Universität Stuttgart über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes
Vom 31. August 2020
Auf Grund von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat das Rektorat der Universität Stuttgart am 14. Mai 2019 die nachfolgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.
Gliederung
1. Ziel, Einführung
2. Geltungsbereich
3. Rechtsgrundlagen
4. Verantwortung
4.1 Verantwortung der Universitätsleitung
4.2 Verantwortung an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
4.3 Verantwortliche Personen an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
4.4 Institutsdirektoren/innen, Geschäftsführende Direktoren/innen, Dekane/innen und Leiter/innen zentraler Einrichtungen
4.5 Übertragung von Pflichten, Aufgaben, Rechten und Befugnissen innerhalb der Einrichtungen der Universität Stuttgart auf besondere Personen
5. Allgemeine Rechte und Pflichten der verantwortlichen Personen an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
6. Rechte und Pflichten der Beschäftigten und Studierenden
7. Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitswesen, des Arbeitsmedizinischen Dienstes, des oder der Strahlenschutzbevollmächtigten, des oder der Zentralen Beauftragten für Biologische Sicherheit sowie der Sicherheitsbeauftragten
7.1 Die Stabsstelle Sicherheitswesen
7.2 Der Arbeitsmedizinische Dienst
7.3 Der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte
7.4 Der oder die Zentrale Beauftragte für Biologische Sicherheit
7.5 Die Sicherheitsbeauftragten
8. Inkrafttreten
1. Ziel, Einführung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift dient dem Ziel, die Verantwortung im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einschließlich des Mutterschutzes an der Universität Stuttgart festzulegen, die Verantwortlichen zu benennen und die Delegation von Pflichten, Aufgaben, Rechten und Befugnissen zu beschreiben. Ferner beschreibt sie die Rechte und Pflichten der verantwortlichen Personen, der Beschäftigten und Studierenden sowie die Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitswesen, des Arbeitsmedizinischen Dienstes, des oder der Strahlenschutzbevollmächtigten, des oder der Zentralen Beauftragten für Biologische Sicherheit und der Sicherheitsbeauftragten.
Die Pflichtenübertragung kann schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen mit Leitungsfunktionen erfolgen. Eine Leitungsfunktion wird grundsätzlich bestimmt durch die Verfügungsbefugnis über Ressourcen und durch Weisungsrechte gegenüber dem zugeordneten Personal. Diese Personen werden in dieser Verwaltungsvorschrift auch als „Führungskraft“ oder „Führungskräfte“ oder „Funktionsträger“ oder „Funktionsträgerin“ bezeichnet. Die Verantwortung für den Bereich des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes bezieht sich dabei auf den jeweiligen mit der Leitungsbefugnis verbundenen sächlich-personellen Bereich.
Besondere Verantwortungsbereiche ergeben sich z.B. aus der selbstständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre, aus der Leitung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von zentralen Betriebseinrichtungen oder aus der selbstständigen Leitung von Lehrveranstaltungen.
2. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist für sämtliche Mitglieder und Angehörige der Universität Stuttgart verbindlich. Zu diesen zählen insbesondere die Leiter und Leiterinnen der Institute und Einrichtungen, die verbeamteten und angestellten Beschäftigten sowie die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden.
3. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutz verpflichten die Adressaten zu umfangreichen organisatorischen Maßnahmen und zu einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Die Vorschriften gelten auch für die Einrichtungen der Universität Stuttgart und sind von diesen zu beachten und umzusetzen.
Zu den Rechtsvorschriften zählen insbesondere:
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) mit den zugehörigen Verordnungen,
- Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- Das siebte Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB VII),
- Das Mutterschutzgesetz (MuSchG),
- Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit den zugehörigen Verordnun- gen,
- Das Chemikaliengesetz (ChemG) mit den zugehörigen Verordnungen (z.B. die Gefahrstoffverordnung-GefStoffV),
- Das Gentechnikgesetz (GenTG) mit den zugehörigen Verordnungen,
- Das Atomgesetz (AtG),
- Das Strahlenschutzgesetz (StrSchG),
- Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV),
- Die Röntgenverordnung (RöV),
- Die technischen Regeln zu den genannten Gesetzen und Verordnungen,
- Die Vorschriften und das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV),
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
- Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit den zugehörigen Verordnungen und dem Wasserrecht des Landes Baden-Württemberg (WG),
- Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit den zugehörigen Verordnungen,
- Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) mit der zugehörigen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Regelwerk für den Lufttransport (IATA-DGR).
Bei Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften können Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände erfüllt sein.
Universitätsintern werden einzelne Rechtsvorschriften durch Verwaltungsvorschriften und sonstige Richtlinien umgesetzt, welche für die Mitglieder und Angehörigen der Universität Stuttgart verbindlich sind. Die Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart veröffentlicht. Auf sie wird auch im Verwaltungshandbuch oder in Rundschreiben hingewiesen.
Um den Mitgliedern und Angehörigen der Universität Stuttgart den Zugriff auf die aktuellen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, wurde für diese das Zugriffsrecht auf die Online-Datenbank „umwelt-online“ erworben. Der Zugriff kann unter https://www.umwelt-online.de von Rechnern der Universität Stuttgart aus erfolgen. Ebenfalls genutzt werden kann der kostenlose Service der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (auf den Seiten DGUV Vorschriften- und Regelwerk und Hochschulen, Forschungseinrichtungen) sowie der Online-Recherche-Dienst der Universitätsbibliothek (Normen).
4. Verantwortung
Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes sind die Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse Leitungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören z.B. die Universitätsleitung (Rektor/Rektorin, Kanzler/Kanzlerin), die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die Dekane und Dekaninnen, die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen, die Geschäftsführenden Direktoren und Geschäftsführenden Direktorinnen der Institute, die Leiter und Leiterinnen sonstiger Universitätseinrichtungen, die Dezernenten und Dezernentinnen der Verwaltung sowie die Leiter und Leiterinnen der Stabsstellen.
4.1 Verantwortung der Universitätsleitung
Die zentrale Organisationsverantwortung für den Vollzug der Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes liegt bei dem Rektor oder der Rektorin als dem vertretungsberechtigten Organ der Universität Stuttgart (§§ 13 Absatz 1 Nr. 2 ArbSchG, 17 Absatz 1 Satz 1 LHG).
Gesetzlich ist der Kanzler oder die Kanzlerin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 LHG) und damit den näheren Vollzug der Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes zuständig. Ihm oder ihr obliegt daher auf der zentralen Universitätsebene in Vertretung des Rektors oder der Rektorin die erforderlichen Organisations-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu treffen.
Die Stabsstelle Sicherheitswesen (siehe Ziffer 7.1) und der Arbeitsmedizinische Dienst (siehe Ziffer 7.2) nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben des Kanzlers oder der Kanzlerin wahr. Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der genannten Fachabteilungen (Ziffer 7.1 und 7.2) eine generelle Zugangsberechtigung zu sämtlichen Bereichen der Universität Stuttgart.
Die Stabsstelle Sicherheitswesen unterstützt gemäß Ziffer 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift die für den Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutz Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Pflichten.
4.2 Verantwortung an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
An den Fakultäten, Instituten und sonstigen Einrichtungen der Universität Stuttgart obliegt die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes verschiedenen Personen. Die bereichsspezifische Verantwortung für die Durchführung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes ist Bestandteil der Leitungsfunktion. Insoweit werden mit der Leitung eines universitären Teilbereichs auch die sich aus den Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes ergebenden Pflichten gegenüber den sich im Zuständigkeitsbereich in berechtigter Weise aufhaltenden Personen (Beschäftigte, Studierende, Doktoranden, etc.) übernommen.
Diese Pflichten resultieren aus der Befugnis, die Aufgaben und den Einsatz der zugeordneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich der Studierenden zu bestimmen, die zu erzielenden Arbeitsergebnisse festzulegen sowie Prioritäten bezüglich des Arbeitsumfangs, der Arbeitsweise und des Mitteleinsatzes zu setzen.
4.3 Verantwortliche Personen an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
Verantwortlich für den Vollzug der Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes an einer universitären Einrichtung sind auf Grund ihrer Tätigkeiten:
a) die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LHG (Professoren und Professorinnen, Professorenvertreter und Professorenvertreterinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und Dozenten und Dozentinnen) in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereiche,
b) die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen und Geschäftsführenden Direktoren und Geschäftsführenden Direktorinnen für die Organisation des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes im gesamten Institut (einschließlich Verwaltung, Werkstätte, Labore, Lager, etc.), soweit einzelne sächlich-personellen Bereiche des Instituts nicht im Verantwortungsbereich einzelner Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen liegen,
c) die Dekane und Dekaninnen für zentrale Einrichtungen ihrer Fakultät (Dekanat, etc.), für den ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich, soweit einzelne sächlich-personellen Bereiche nicht im Verantwortungsbereich einzelner Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen liegen,
d) die Leiter und Leiterinnen zentraler Einheiten im Sinne von § 15 Absatz 8 LHG, für den ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich, soweit einzelne sächlich-personellen Bereiche nicht im Verantwortungsbereich einzelner Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen liegen,
e) die Leiter und Leiterinnen institutseigener, fakultätseigener, zentraler oder fakultäts- oder hochschulübergreifender Einrichtungen, für den ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich,
f) die Dezernenten und Dezernentinnen und Stabsstellenleiter und Stabsstellenleiterinnen der Zentralen Verwaltung, für den ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich,
g) die Leiter und Leiterinnen von Lehrveranstaltungen und Sonderveranstaltungen, für den ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich.
Die Verantwortlichen haben in ihrem jeweiligen Bereich alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, welche in den Rechtsvorschriften und übrigen Regelwerken über den Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutz konkret gefordert sind oder durch allgemein formulierte Schutzziele impliziert werden.
Soweit es für eine wirksame Organisationsregelung erforderlich oder zweckmäßig ist, werden diesen Personen – über die ihnen als Führungskraft nach Maßgabe ihrer Dienstaufgaben obliegenden Pflichten hinaus – die dem Arbeitgeber im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Mutterschutzes obliegenden Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung durch den Kanzler oder die Kanzlerin schriftlich übertragen (§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Absatz 5 Mutterschutzgesetz, § 15 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“). Diese Übertragung von Pflichten im Arbeits-, Gesundheits- und Mutterschutz kann nicht abgelehnt werden, da diese Pflichten sich unmittelbar aus der Tätigkeit dieses Personenkreises ergeben.
In allen Fällen bezieht sich die Verantwortung auf den jeweiligen mit der Leitungsbefugnis verbundenen sächlich-personellen Bereich. Dies bedeutet, dass sich die Verantwortung nur auf die der Führungskraft zugeordneten Räume und/oder Bereiche und die darin genutzten Sachen (Geräte, Anlagen, Tische, Stühle, PCs, sonstige Arbeitsmittel, etc.) sowie die sich in diesen Räumen und/oder Bereichen in berechtigter Weise aufhaltenden Personen (direkt zugeordnetes Personal, Studierende, Doktoranden/innen, Postdoktoranden/innen, Gastwissenschaftler/innen, sonstige Externe, etc.) bezieht. Soweit Räume/Bereiche mehreren Führungskräften zugeordnet sind, haben diese schriftlich festzulegen, welche Person hinsichtlich des Arbeits-, Gesundheits- und Mutterschutzes die Federführung innehat. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen mehrere Gruppen Arbeitsmittel oder sonstige Sachen gemeinsam nutzen.
Die Pflichtenübertragung kann nur an zuverlässige und fachkundige Personen mit Leitungsfunktionen erfolgen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit betrifft die persönliche Eignung des oder der Beauftragten für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm oder ihr übertragenden Pflichten. Zuverlässig ist, wer aufgrund seiner/ihrer persönlichen Eigenschaften, seines/ihres Verhaltens und seiner/ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm/ihr zugewiesenen Arbeitsschutzaufgaben geeignet ist. Diese Voraussetzung kann bei Führungskräften in der Regel bejaht werden. Das Erfordernis der Fachkunde betrifft demgegenüber die fachliche Qualifikation des oder der Beauftragten als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben. Darunter sind die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu verstehen, die die Führungskraft zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen fachlich qualifiziert, wobei die Anforderungen an die Fachkunde abhängig sind von der jeweiligen Art der Aufgabe bzw. nach den dem oder der Beauftragten konkret übertragenen Aufgaben. Die Fachkunde kann durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (Schulungen, e-Learning) erworben werden. Sie kann insbesondere auch durch eine angemessene Unterweisung oder durch beratende Gespräche durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Mithilfe von erläuternden Merkblättern und Arbeitshilfen vermittelt werden. Ob eine hinreichende Fachkunde gegeben ist, klärt die Stabsstelle Sicherheitswesen nach Anhörung der jeweiligen Führungskraft und dokumentiert dies.
Eine Verantwortung besteht nicht, soweit der Funktionsträger oder die Funktionsträgerin keine Verfügungsberechtigung über die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Ressourcen hat oder soweit diese keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen haben. In diesen Fällen ist er oder sie verpflichtet, bei den zuständigen Stellen der Universität Stuttgart (in der Regel Dezernat 6 / Technik und Bauten) auf die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen zu dringen.
Mit der Pflichtenübertragung ist auch eine Regelung für den Vertretungsfall zu treffen, damit klargestellt wird, welche Person in Krankheits- oder Urlaubsfällen oder während anderer Abwesenheitszeiten an die Stelle der verantwortlichen Person tritt.
Um einen wirksamen Arbeitsschutz an der Universität Stuttgart sicherzustellen, werden die den Organisationseinheiten der Universität und den jeweiligen Führungskräften zugeordneten Räume und Bereiche nebst den darin genutzten Sachen (Geräte, Anlagen, etc.) sowie das jeweils zugeordnete Personal erfasst und dokumentiert sowie die fachkundigen Führungskräfte ermittelt, denen Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen werden sollen. Die betroffenen Führungskräfte und/oder Funktionsträger und Funktionsträgerinnen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei ist auch zu klären, welche Arbeitgeberpflichten zentral (z.B. von Dezernat 6 / Technik und Bauten) und welche in der Verantwortung der jeweiligen Führungskraft organisiert und wahrgenommen werden.
Die Pflichtenübertragungen sind bei Bedarf zu aktualisieren, wenn sich die wesentlichen Verhältnisse geändert haben, z.B. neue Räume oder neues Personal zugewiesen wurden oder ein neuer Arbeitsbereich eingerichtet wurde. Dies kann in einer Anlage zum Schreiben über die Pflichtenübertragung erfolgen.
Die Pflichtenübertragungen erfolgen schriftlich durch den Kanzler oder die Kanzlerin in Vertretung des Rektors oder der Rektorin und werden in der Personalakte der jeweiligen Führungskraft abgelegt. Maßgeblich ist die jeweilige schriftliche Pflichtenübertragung, die die übertragenen Pflichten nach Art und Umfang hinreichend präzise bezeichnen und gegenüber dem Pflichtenumfang der anderen Beauftragten hinreichend klar abgrenzen muss und auch die mit der Pflichtendelegation verbundenen Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz, Weisungsbefugnis, etc.) und die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen im Fall von Pflichtverletzungen enthält.
4.4 Institutsdirektoren/innen, Geschäftsführende Direktoren/innen, Dekane/innen und Leiter/innen zentraler Einrichtungen
Die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen, Geschäftsführende Direktoren und Geschäftsführende Direktorinnen, Dekane und Dekaninnen und Leiter und Leiterinnen zentraler Einrichtungen oder zentraler Einheiten haben neben den Aufgaben als Verantwortliche nach Ziffer 4.3, sei es für den eigenen Bereich oder für übergreifende Einrichtungen, eine Garantenstellung hinsichtlich der Sicherstellung des Arbeits-, Gesundheits- Umwelt- und Mutterschutzes in ihrem Institut, sonstigen Einrichtung oder Fakultät. Aus diesem Grund sind diese Personen in der Regel auch die Adressaten von Schreiben im Bereich des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes. In dieser Funktion sind sie verantwortlich dafür, dass insgesamt die für die einzelnen Verantwortlichen geltenden Pflichten eingehalten werden. Soweit erforderlich, müssen sie übergreifende organisatorische Regelungen initiieren, die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren und Anhaltspunkten für Missstände nachgehen.
4.5 Übertragung von Pflichten, Aufgaben, Rechten und Befugnissen innerhalb der Einrichtungen der Universität Stuttgart auf besondere Personen
Damit auch innerhalb größerer Einrichtungen und Arbeitsbereiche die für die Verantwortung erforderliche Sachnähe gewahrt bleibt, können die unter Ziffer 4.3 genannten Verantwortlichen die ihnen obliegenden Pflichten ganz oder teilweise auf einen oder eine oder mehrere geeignete, ihnen zugeordnete Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen, die mit der verantwortlichen Betreuung und Leitung eines bestimmten Arbeitsbereichs (z.B. Werkstatt, Labor) betraut sind. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtendelegation nach§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Absatz 5 Mutterschutzgesetz, § 15 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, für die die Ausführungen unter Ziffer 4.3 entsprechend gelten. Die Übertragung muss demnach schriftlich erfolgen und den Pflichtenkreis (Aufgabenkreis) des betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen Mitarbeiterin nach Art und Umfang hinreichend präzise bezeichnen und gegenüber dem Pflichtenumfang der anderen Beauftragten hinreichend klar abgrenzen sowie die mit der Pflichtendelegation verbundenen Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz, Weisungsbefugnis, etc.) und die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten enthalten. Dabei ist dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin klar zu machen, dass er oder sie selbst für die Einhaltung der übertragenen Pflichten und die Wahrnehmung der eingeräumten Befugnisse verantwortlich ist und dass im Fall von Pflichtverletzungen neben arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen auch straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen drohen.
Die Beauftragten sind außerdem nach fachlicher und persönlicher Qualifikation sorgfältig auszuwählen und anzuleiten. Vor der Übertragung der Pflichten und Befugnisse hat der oder die Übertragende je nach Art der Tätigkeiten sicherzustellen, dass die mit den Pflichten Betrauten in der Lage sind (z.B. aufgrund der beruflichen Ausbildung, der Berufserfahrung, einer angemessenen Unterweisung), die bei der Pflichtenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten und die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Zur Erfüllung der Pflichten ist den Personen die erforderliche Zeit einzuräumen und ggf. der Besuch von Schulungen oder Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.
In allen Fällen bezieht sich die Verantwortung auf den jeweiligen mit der Leitungsbefugnis verbundenen sächlich-personellen Bereich.
Über eine Pflichtendelegation nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Absatz 5 Mutterschutzgesetz, § 15 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ sind die Stabsstelle Sicherheitswesen und das Dezernat Personal und Recht mittels einer Mehrfertigung der Pflichtendelegation zu informieren.
Daneben können die unter Ziffer 4.3 genannten Verantwortlichen innerhalb ihres Arbeits- bzw. Zuständigkeitsbereichs einzelne Aufgaben aus ihrer Pflichtenübertragung an einzelne ihnen unterstellte geeignete Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, jedoch keine Hilfskräfte und kein Sekretariatspersonal, im Rahmen des Weisungsrechts übertragen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Weiterdelegation von Arbeitgeberpflichten nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Absatz 5 Mutterschutzgesetz, § 15 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, so dass die Verantwortung für die dem oder der Verantwortlichen übertragenen Pflichten bei diesem oder dieser verbleibt.
Eine weitere Übertragung der Verantwortung durch die beauftragten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf andere Personen ist nicht zulässig.
Unabhängig davon verbleiben die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung bei den übertragenden Verantwortlichen.
5. Allgemeine Rechte und Pflichten der verantwortlichen Personen an den Einrichtungen der Universität Stuttgart
Die unter den Ziffern 4.3 und 4.5 genannten Verantwortlichen haben innerhalb ihres Verantwortungsbereichs nach Maßgabe der jeweiligen Pflichtenübertragung, Pflichtendelegation oder sonstigen Übertragung insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
- Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen (Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen, Überprüfung der Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit, kontinuierliche Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen bei sich ändernden Gegebenheiten), insbesondere auch für eine schwangere oder stillende Mutter und ihr Kind,
- Sicherstellung des sicherheits- und umweltgerechten Zustands der betrieblichen Einrichtungen (Räumlichkeiten, Anlagen, Arbeitsmittel, etc.),
- Sicherheits- und umweltgerechter Betrieb bzw. Einsatz der betrieblichen Einrichtungen (Anlagen, Arbeitsmittel, etc.), einschließlich der Festlegung der für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen von Schutzausrüstung),
- Sicherstellung und Organisation der Überprüfung von Arbeitsmitteln und Sicherheitseinrichtungen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung und weiterer einschlägiger Normen,
- Sichere und umweltgerechte Verwendung gefährlicher Stoffe und Betriebsmittel (z.B. Chemikalien, Druckgase etc.),
- Zweckgebundene und vorschriftsgemäße Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen, Räume, Bereiche und Arbeitsmittel; dazu gehört insbesondere auch das Freihalten von Flucht- und Verkehrswegen und das Geschlossenhalten von Brandabschnittstüren, die Einhaltung von Zutrittsbeschränkungen, etc.,
- Das rechtzeitige Einholen bzw. Verlängern von Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten, ggf. in Verbindung mit den zuständigen Ansprechpartnern/innen in der Zentralen Verwaltung,
- Die unverzügliche Beseitigung erkannter Umwelt- oder Unfallgefahren bzw. die unverzügliche Meldung solcher Gefahren an die zuständigen Stellen innerhalb der Zentralen Verwaltung, sobald die Beseitigung der Mängel die eigenen Möglichkeiten übersteigt,
- Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie des Mutterschutzgesetzes,
- Organisation sicherheits- und umweltgerechter Betriebsabläufe durch:
- Die Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Studierenden und der sonstigen sich in den zugordneten Räumen und/oder Bereichen in berechtigter Weise aufhaltenden Personen,
- Einweisung und Kontrolle von Fremdfirmen in Zusammenarbeit mit dem Dezernat 6 / Technik und Bauten,
- Dokumentation vollzogener Unterweisungen,
- Erstellung von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen,
- Erstellen von Betriebsanweisungen im Bereich Umweltschutz (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen),
- Überwachung und Kontrolle von Arbeits- und Betriebsanweisungen,
- Veranlassung arbeitsmedizinischer Untersuchungen (Rücksprache mit der Stabsstelle Sicherheitswesen und dem Arbeitsmedizinischen Dienst),
- Beachtung des Nichtraucherschutzes,
- Beachtung der Brandschutzauflagen und Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich des richtigen Verhaltens im Brandfall,
- Ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle gemäß der Abfallrichtlinie der Universität Stuttgart,
- Beachtung der universitätsinternen Richtlinien zur Abwassereinleitung, zum Gewässerschutz, zum Immissionsschutz, zum Gentechnikgesetz, zum Strahlenschutz und zur Beförderung gefährlicher Güter mit Land- und Luftfahrzeugen,
- Sich mit den maßgebenden Arbeits-, Umweltschutz- und Mutterschutz- vorschriften vertraut zu machen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Studierenden und die sonstigen sich in den zugordneten Räumen und/oder Bereichen in berechtigter Weise aufhaltenden Personen zu deren Beachtung anzuhalten und für deren Einhaltung Sorge zu tragen sowie die erforderlichen Veranlassungen für den Fall der eigenen Abwesenheit zu treffen,
- Unverzüglich diejenigen betrieblichen Anlagen und Arbeitsmittel stillzulegen und/oder der Benutzung/Benutzbarkeit zu entziehen, die nicht den einschlägigen Sicherheits- oder Umweltbestimmungen entsprechen; ein Mangel in diesem Sinne kann beispielsweise auch im Fehlen der Genehmigung einer zuständigen Behörde, im Unterlassen der erforderlichen Anzeige an eine zuständige Behörde oder im Abweichen von einem behördlich vorgesehenen oder zugelassenen Verfahren bestehen.
6. Rechte und Pflichten der Beschäftigten und Studierenden
- Die Beschäftigten sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen des Arbeitsschutzes zu machen.
- Die Beschäftigten und Studierenden sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Dabei haben sie auch für die Sicherheit und Gesundheit jener Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
- Die Beschäftigten und Studierenden haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel, sonstige Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Die Beschäftigten und Studierenden haben dem oder der Verantwortlichen jede von ihnen festgestellte, unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Gegebenenfalls können die Mängel auch den zuständigen Stellen der Zentralen Verwaltung (Dezernat 6 / Technik und Bauten, Stabsstelle Sicherheitswesen, Arbeitsmedizinischer Dienst) gemeldet werden.
- Beschäftigte und Studierende haben den Verantwortlichen oder die Verantwortliche bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- Beschäftigte und Studierende haben bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten das Anrecht auf eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung.
- In Lehrveranstaltungen und bei der Durchführung von Studien-, Bachelor-, Master- und anderen Arbeiten sowie von Dissertationen hat der oder die Verantwortliche den Studierenden bzw. Doktoranden und Doktorandinnen die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendigen Maßnahmen vorzugeben. Die Studierenden bzw. Doktoranden und Doktorandinnen haben sich an diese Vorgaben zu halten.
7. Aufgaben der Stabsstelle Sicherheitswesen, des Arbeitsmedizinischen Dienstes, des oder der Strahlenschutzbevollmächtigten, des oder der Zentralen Beauftragten für Biologische Sicherheit sowie der Sicherheitsbeauftragten
7.1 Die Stabsstelle Sicherheitswesen
In der Stabsstelle Sicherheitswesen sind u.a. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG), der oder die Abfallbeauftragte, der oder die Immissionsschutzbeauftragte und der oder die Gefahrgutbeauftragte angesiedelt. Die Stabsstelle ist dem Kanzler oder der Kanzlerin zugeordnet.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen gemäß § 6 ASiG indem sie u.a.
- Begehungen der Arbeitsstätten regelmäßig durchführen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,
- die Verantwortlichen der Einrichtungen bei der Beurteilung von Gefährdungen mechanischer, physikalischer, chemischer und sonstiger Art unterstützen,
- Arbeitsplatzmessungen und Schadstofferhebungen veranlassen,
- die Mitglieder und Angehörigen der Universität Stuttgart in Fragen des Arbeitsschutzes informieren und beraten,
- bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung beraten,
- die Leiter und Leiterinnen von Universitätseinrichtungen und die Beschäftigten schulen,
- die Einrichtungen beim Mutterschutz unterstützen,
- zusammen mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst die Erste Hilfe und die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren,
- Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen.
Die Begehungen dienen u.a. der Wahrnehmung der Kontrollbefugnis des Kanzlers oder der Kanzlerin für die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die verantwortlichen Personen. Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Sicherheitswesen ist im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten der Zugang zu den von der Einrichtung genutzten Räumen zu gewähren.
Im Bereich des Umweltschutzes nimmt die Stabsstelle Sicherheitswesen u.a. folgende Aufgaben wahr:
- Organisation und Mitwirkung an der Abfallentsorgung der Universität Stuttgart,
- Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung der wasserrechtlichen Vorschriften (Abwassereinleitung, Trinkwasser, Umgang mit wassergefährden- den Stoffen),
- Betreuung, Unterstützung und Beratung immissionsschutzrechtlicher Verfahren,
- Organisation und Durchführung von Gefahrgutbeförderungen auf der Straße und mit Flugzeugen,
- Schulung von Beschäftigten in den oben genannten Rechtsbereichen.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Sicherheitswesen nehmen die Aufgaben des oder der Abfallbeauftragten (gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz), des oder der Immissionsschutzbeauftragten (gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz) und des oder der Gefahrgutbeauftragten (gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung) wahr und sind als solche bestellt.
7.2 Der Arbeitsmedizinische Dienst
Die Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen des Arbeitsmedizinischen Dienstes nehmen Aufgaben gemäß § 3 ASiG wahr. Unter anderem
- führen sie arbeitsmedizinische Untersuchungen durch,
- informieren und beraten sie die Mitglieder und Angehörigen der Universität Stuttgart in Fragen des Gesundheitsschutzes,
- nehmen sie an (Arbeitsplatz-) Begehungen teil,
- wirken sie bei der Wiedereingliederung und der beruflichen Rehabilitation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit,
- unterstützen sie die Verantwortlichen bei der Organisation der Ersten Hilfe,
- beraten sie die Verantwortlichen bei der Arbeitsplatzgestaltung, der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, der beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung,
- ermitteln sie gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz (z.B. durch Gefahrstoffe) in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Sicherheitswesen.
7.3 Der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte
Der Rektor oder die Rektorin ist Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutz- verantwortliche gemäß § 69 Strahlenschutzgesetz. Er oder sie bestellt durch den Kanzler oder die Kanzlerin einen Strahlenschutzbevollmächtigten oder eine Strahlenschutzbevollmächtigte. Der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte verantwortet und organisiert die Umsetzung des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung.
Der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte bestellt die Strahlenschutzbeauftragten der Einrichtungen und Institute. Dem oder der Strahlenschutzbevollmächtigten ist im Rahmen der Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten der Zugang zu den von der Einrichtung genutzten Räumen zu gewähren. Der oder die Strahlenschutzbevollmächtigte erstellt dem oder der Strahlenschutzverantwortlichen jährlich einen Bericht.
7.4 Der oder die Zentrale Beauftragte für Biologische Sicherheit
Als Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin und Koordinator oder Koordinatorin für Einrichtungen, Institute, Projektleitungen und Beauftrage für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz ist ein Zentraler Beauftragter für Biologische Sicherheit oder eine Zentrale Beauftragte für Biologische Sicherheit bestellt.
Er oder sie berät in sämtlichen Fragen des Gentechnikrechts und der biologischen Sicherheit. Er oder sie erstellt einen Jahresbericht unter Einbeziehung der Berichte der Beauftragten für biologische Sicherheit.
7.5 Die Sicherheitsbeauftragten
Die Leiter und Leiterinnen von Einrichtungen und Instituten haben gemäß § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen und schulen zu lassen. Diese unterstützen die Leiter und Leiterinnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitsschutzes indem sie sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam machen. Durch die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten und aus der Wahrnehmung der oben genannten Pflichten erwächst dem oder der Beschäftigten keine zusätzliche Verantwortung.
8. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Verantwortung im Arbeits- und Umweltschutz an der Universität Stuttgart vom 19. Juni 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2007 vom 6. Juli 2007) außer Kraft.
Stuttgart, den 31. August 2020 gez.
Univ. Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
Rektor