Amtliche Bekanntmachung Nr. 61/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diversity-Beauftragten der Fakultäten (Wahlsatzung)

Vom 24. September 2020

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Veröffentlicht am: 24. September 2020
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Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diversity-Beauftragten der Fakultäten (Wahlsatzung)

vom 24. September 2020

Auf Grund der §§ 8 Absatz 5, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBI. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBI. S. 426), geändert worden ist, sowie § 16 Absatz 2 der Grundordnung der Universität Stuttgart vom 23. April 2015 (Amtlichen Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 21/2015 vom 24. April 2015), die zuletzt durch die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Stuttgart vom 15. Februar 2019, (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 11/2019 vom 19. Februar 2019) hat der Senat in seiner Sitzung am 15. Juli 2020 nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten sowie der Diversity-Beauftragten der Fakultäten (Wahlsatzung) vom 06. März 2020 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 21/2020 vom 12. März 2020), beschlossen.

Artikel 1

  1. § 2 Absatz 1 wird nach Satz 2 um folgendes ergänzt: ,,Soweit sich die Fakultäten für die Wahl von Diversity-Beauftragten·entschieden haben, sind zu deren Wahl abweichend von Satz 1 die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LHG wahlberechtigt und abweichend von Satz 2 die Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 LHG wählbar."
  2. § 10 Absatz 2 wird ersetzt durch „Soweit sich die Fakultäten für die Wahl von Diversity-Beauftragten entschieden haben,·werden diese auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Fakultät im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr.1-5 LHG gewählt."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft.

Stuttgart, den 06. August 2020

Uniy.-Prof. Dr.-lng. Wolfram Ressel
Rektor

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