Amtliche Bekanntmachung Nr. 63/2024. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring (GEM)

Vom 07. November 2024

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Veröffentlicht am: 9. Dezember 2024
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Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring (GEM)

Vom 07. November 2024

Aufgrund von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 02.12.2019 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.06.2023 (GBl. S. 253) sowie § 5 in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204) hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Februar 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer:

1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Geodäsie & Geoinformatik oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist,
oder

1.b) in diesem Fach oder einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierten Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat;
sowie

2. Im Rahmen seines Abschlusses nach Nr. 1a) bzw. b) Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des Bachelorstudiengangs Geodäsie & Geoinformatik im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring entsprechen.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

sowie

3. ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch nachgewiesen hat. In der Regel wird der Nachweis durch einen TOEFL-Test mit mindestens 80 Punkten (Internet-based Test) oder einen vergleichbaren Nachweis erbracht.

(2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob auf der Grundlage der bisher erbrachten Prüfungsleistungen und der nachgewiesenen Kompetenzen eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring vorliegt. Das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der fachlichen Eignung sind in Anlage 1 geregelt. Wurden die Kompetenzen nach Abs. 1 Nr. 2 nur teilweise nachgewiesen, kann der Zulassungsausschuss darüber hinaus eine Zulassung mit Auflagen nach Absatz 3 aussprechen.

(3) Der Zulassungsausschuss kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz eine Zulassung mit der Auflage erteilen, dass Module bzw. Kompetenzen, die nicht im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen wurden, nachzuholen sind. Die Auflagen dürfen maximal 30 ECTS-Credits umfassen. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen.

(4) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden.

§ 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge

(1) Zulassungen werden zum Sommer- und Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Sommersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität eingegangen sein. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Januar bei der Universität eingegangen sein.

(2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

(3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach § 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. § 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in § 1 normierten Zulassungsvoraussetzungen.

(4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

    1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist,
    2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt sind.

(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 3 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester

(1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Geomatics for Environmental Monitoring beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS-Credits erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des § 1 in der Regel bis zur Immatrikulation, spätestens bis zum 30. September für einen Studienbeginn zum Wintersemester und bis zum 30. März für einen Studienbeginn zum Sommersemester nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält.

(3) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulvergabeverordnung (HVZO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt.

§ 5 Zulassungsausschuss

Für das Zulassungsverfahren wird vom Fakultätsrat der Fakultät Luft- und Raumfahrttechnik und Geodäsie ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht aus 6 Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens drei Mitglieder müssen der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Auf Antrag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu

§ 6 Inkrafttreten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2025/26. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang GEOENGINE vom 18. März 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 16/2013) außer Kraft.

Stuttgart, den 07. November 2024

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Peter Middendorf
(Rektor)

Anlage 1

Die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 2 erfolgt nach dem folgenden Verfahren

1.1 Der Zulassungsausschuss bewertet die nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen und die bisher erbrachten Prüfungsleistungen auf einer Skala von 0 bis 50 Punkten.

1.2 Für den Nachweis der fachspezifischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vergibt der Zulassungsausschuss 0 bis 30 Punkte.

1.3 Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 3,0 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Punkt. Die Maximalpunktzahl beträgt 20 Punkte.

1.4 Die Punkte aus Nr. 1.2 und 1.3 werden addiert. Bewerberinnen/Bewerber, die mindestens 35 Punkte erreichen, sind für den Studiengang fachlich geeignet.

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