Amtliche Bekanntmachung Nr. 64/2020. Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart

Satzung der Universität Stuttgart zur Bestellung von Ombudspersonen in Promotionsangelegenheiten

vom 17. November 2020

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Veröffentlicht am: 2. Februar 2021
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Satzung der Universität Stuttgart zur Bestellung von Ombudspersonen in Promotionsangelegenheiten

vom 17. November 2020

Auf Grund von § 19 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) und § 5 der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 01. März 2019 hat der Senat der Universität Stuttgart am 04. November 2020 die nachstehende Satzung beschlossen.

Präambel

Die Universität Stuttgart erkennt die Leistungen, die im Rahmen einer Promotion erbracht werden, als einen wesentlichen Forschungsbeitrag an. Daher hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, Doktorandinnen und Doktoranden sowie deren Betreuerinnen und Betreuern ein optimales und stabiles Handlungsumfeld zu schaffen. Um dies zu gewährleisten, stellt die Universität Stuttgart ihren promovierenden und betreuenden Mitgliedern eine hauptamtliche und mindestens eine ehrenamtliche Ombudsperson zur Seite, die vertraulich angesprochen werden können, falls es im Rahmen des Promotionsvorhabens zu Konflikten kommen sollte. Diese Satzung ergänzt die Promotionsordnung der Universität Stuttgart und regelt insbesondere die Aufgaben, die Stellung und die Bestellung von Ombudspersonen sowie die Vorgehensweise bei Konfliktfällen.

§ 1 Aufgaben der Ombudspersonen

(1) Die Ombudspersonen sind neutrale Ansprechpersonen für alle Doktorandinnen und Doktoranden der Universität Stuttgart sowie für deren Betreuerinnen und Betreuer. Sie beraten und/oder vermitteln bei Konflikten im Zusammenhang mit dem Promotionsverhältnis, die den Rat einer unabhängigen Vertrauensperson erfordern oder die sich ohne Mediation nicht lösen lassen.

(2) Die Ombudspersonen nehmen keinen Einfluss auf die Inhalte der wissenschaftlichen Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden und beraten stets mit dem Ziel, den Konflikt konstruktiv zu lösen und die Interessen der beteiligten Personen zu wahren. Die Ombudspersonen sprechen lediglich Empfehlungen aus, die rechtlich nicht angefochten werden können.

(3) Für die Beratung beziehungsweise Vermittlung durch die Ombudsperson werden keine Gebühren erhoben.

(4) Die Ombudsperson kann nicht mit Beanstandungen befasst werden, die bereits Gegenstand eines förmlichen Verfahrens (insbesondere eines Widerspruchs-oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) sind.

(5) Die Zuständigkeit anderer Stellen, insbesondere der Promotionsausschüsse oder der Ombudspersonen und der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach der „Satzung der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft“ bleibt unberührt.

(6) Die Ombudspersonen verfassen jährlich einen Tätigkeitsbericht für das Rektorat und den Senat der Universität Stuttgart. Darin werden keine Angaben gemacht, die Rückschlüsse auf die Identität der beteiligten Personen erlauben.  

§ 2 Stellung der Ombudspersonen und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Aufgaben einer Ombudsperson nach § 5 der Promotionsordnung der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung und § 1 dieser Satzung sollen an der Universität Stuttgart von einer hauptamtlichen und mindestens einer ehrenamtlichen Ombudsperson wahrgenommen werden. Eine der Ombudspersonen soll eine Frau, die andere ein Mann sein. Haupt-und ehrenamtliche Ombudspersonen ergänzen sich bei ihren Tätigkeiten und tauschen sich regelmäßig aus.

(2) Die hauptamtliche Ombudsperson (Ombudsperson für Lehre und Promotion) ist eine eigens und dauerhaft für Vertrauensaufgaben an der Universität Stuttgart angestellte Person. Sie ist als Mitarbeitende des Rektoratsbüros dem Rektor unterstellt und agiert als eine von Fakultäten und Einrichtungen unabhängige Instanz.

(3) Die ehrenamtliche Ombudsperson soll aus dem Kreis der entpflichteten oder sich im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren der Universität Stuttgart bestellt werden. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die noch nah am Universitätsgeschehen sind. Als ehrenamtliche Ombudsperson können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 Landeshochschulgesetz bestellt werden. Wird mehr als eine ehrenamtliche Ombudsperson bestellt, sollen die Ombudspersonen verschiedene Fächerkulturen (Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Geistes-und Sozialwissenschaften) repräsentieren.

(4) Die Ombudspersonen sind in ihrer Funktion sachlich unabhängig und verstehen sich als neutrale Vermittlungsstelle, die frei von Weisungen sind.

(5) Die Ombudspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und niemandem auskunftspflichtig. Ohne das explizite Einverständnis der Betroffenen wird die Beanstandung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn höherrangiges zwingendes Recht steht dem entgegen. Niemanden darf ein Nachteil daraus entstehen, dass er oder sie sich an eine Ombudsperson gewendet hat. Strafrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Bei Besorgnis der Befangenheit einer Ombudsperson muss sie dies erklären und den Fall der anderen Ombudsperson übertragen. Die „Besorgnis der Befangenheit“ verlangt, einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich, insbesondere mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen kann.

§ 3 Vorgehensweise in Konfliktfällen

Sollte sich im Verlauf der Promotion ein Konflikt zwischen Doktorandin/Doktorand und Betreuerin/Betreuer ergeben, können sich sowohl die Doktorandin/der Doktorand als auch die Betreuerin/der Betreuer mit ihrer Beanstandung an die Ombudspersonen wenden. DieRatsuchenden haben die Wahl, sich entweder an die hauptamtliche oder an eine ehrenamtliche Ombudsperson zu wenden. Die adressierte Ombudsperson klärt im persönlichen Gespräch mit der beanstandenden Person die Problemlage, die Zuständigkeiten und mögliche Vorgehensweisen. Sollte sich der Konflikt auf diese Weise lösen lassen, kann die Beratung erfolgen, ohne die von der Beanstandung betroffene Person oder Einrichtung in Kenntnis zu setzen. Kann der Konflikt nicht ohne Anhörung der von der Beanstandung betroffenen Person gelöst werden, so ist eine Einbeziehung der anderen Partei in das Verfahren nur mit schriftlichem Einverständnis der ratsuchenden Person zulässig. Die Ombudspersonen können zur Lösung von Konflikten Aussprachen organisieren und diese konstruktiv auf der Suche nach einer Lösungsmöglichkeit begleiten.

§ 4 Bestellung der ehrenamtlichen Ombudsperson(en)

Ehrenamtliche Ombudspersonen werden vom Senat auf Vorschlag des Rektorates für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Im Falle des Ausscheidens einer bisherigen Ombudsperson soll die nachfolgende Ombudsperson aus einer anderen Fakultät kommen als ihre Vorgängerin oder ihr Vorgänger. Der DoktorandInnen-Konvent der Universität Stuttgart (DoKUS) ist vor der Bestellung anzuhören.

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt § 5a der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 22. Februar 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 05/2016) außer Kraft. Für die Bestellung von Ombudspersonen und die Durchführung von Ombudsverfahren gelten für alle Promotionsverfahren der Universität Stuttgart ausschließlich dieRegelungen nach § 5 der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 01. März 2019 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 14/2019) in Verbindung mit den Regelungen dieser Satzung.

Stuttgart, den 17. November 2020

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel
(Rektor)  

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