Mit Wirkung vom 31. Januar und 2. Februar 2023 wurden neben der Arbeitsschutzverordnung auch die verbliebenen, für den Hochschulbetrieb relevanten, Corona-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung aufgehoben.
- Das Tragen von FFP2-Masken liegt im persönlichen Ermessen, wird jedoch zum Selbstschutz nach wie vor empfohlen. Gleiches gilt für das Abstandhalten zu anderen Personen.
- Corona-infizierte Beschäftigte sollen in aller Regel im Home Office arbeiten und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der oder des Vorgesetzten vor Ort arbeiten. Sie müssen in Gebäuden eine FFP2-Maske tragen. Eine zentrale Meldung ist nicht mehr erforderlich.
- Corona-infizierte Studierende müssen eine FFP2-Maske tragen. Sie dürfen an Prüfungen und Lehrveranstaltungen teilnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Studierenden-Webseiten.
- Wer Masken benötigt, kann diese per E-Mail bei der Stabsstelle Sicherheitswesen bestellen.
- Besprechungen in Präsenz erfolgen nach Ermessen der Einrichtung.
- Dienstreisen in Gebiete, die nicht als Virusvariantengebiete ausgewiesen sind, können erfolgen.
Es gelten ansonsten die allgemeinen Empfehlungen zum Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Wenn Sie Fragen zu Infektionskrankheiten haben, wenden Sie sich gerne an den Arbeitsmedizinischen Dienst oder das Betriebliche Gesundheitsmanagement. Ihre Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz richten Sie bitte an die Stabsstelle Sicherheitswesen.